§ 6 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren, zu unterstützen.