Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren, zu unterstützen.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren, zu unterstützen.