§ 6 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 6.

Der gemeinsame Weidegang von Stieren verseuchter Bestände mit weiblichen Rindern und von weiblichen Rindern verseuchter Bestände mit Stieren ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129894

alte Dokumentnummer

N8194912207I