§ 6.
Der gemeinsame Weidegang von Stieren verseuchter Bestände mit weiblichen Rindern und von weiblichen Rindern verseuchter Bestände mit Stieren ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010259
Dokumentnummer
NOR12129894
alte Dokumentnummer
N8194912207I