§ 6.
(1) Der Landeshauptmann hat im Falle des Einlangens von Ansuchen um Prüfungszulassung in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme der Prüfung festzusetzen und diesen Prüfungstermin spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu stellen, der über die Zulassung entscheidet; dem Ansuchen sind die Nachweise der im § 7 angeführten Voraussetzungen für die Prüfungszulassung anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006265
Dokumentnummer
NOR12069134
alte Dokumentnummer
N5196611519S