§ 6 Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 6.

(1) Zur Ausübung des Gewerbes der Reisebüros (§ 126 Z 23 GewO 1973) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber durch Zeugnisse die Absolvierung folgender fachlicher Tätigkeiten (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nachweist:

  1. 1. Ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), oder
  2. 2. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
  3. 3. ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3), nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung des betreffenden Gewerbes absolviert hat, oder
  4. 4. ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung (Abs. 3) und fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, oder
  5. 5. ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat, oder
  6. 6. ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Unselbständiger, nachdem der Nachsichtswerber eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachsichtserteilung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Als Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 1 Z 1 bis 4) gilt eine Tätigkeit

  1. 1. als Leiter des Unternehmens, oder
  2. 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, oder als Leiter einer Zweigniederlassung, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
  3. 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10007447

Dokumentnummer

NOR12081558

alte Dokumentnummer

N5199330729J

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