Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber unter Bekanntgabe des der angestrebten Konzession entsprechenden einschlägigen Fachgebietes spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind anzuschließen:
- 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
- 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
- 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10007059
Dokumentnummer
NOR12076976
alte Dokumentnummer
N5199012004H
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