§ 6 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6.

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber unter Bekanntgabe des der angestrebten Konzession entsprechenden einschlägigen Fachgebietes spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind anzuschließen:

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
  4. 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10007059

Dokumentnummer

NOR12076976

alte Dokumentnummer

N5199012004H

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