Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 6.
(1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 4 Z 4 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einfacher Projekte von Anlagen im Bereich der im § 167 GewO 1973 festgelegten Leistungs- und Spannungsgrenzen zu erstrecken und die Sachgebiete
- 1. Speicherung und Umformung elektrischer Energie,
- 2. Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie,
- 3. Gebrauch elektrischer Energie einschließlich der Steuerung, Regelung und Überwachung und
- 4. Blitzschutz
- zu umfassen. Bei der Ausarbeitung ist auf die geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), den jeweiligen Stand der Technik und die Wirtschaftlichkeit der Anlage Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 30 Stunden ausgearbeitet werden können. Nach 35 Stunden, die zu gleichen Teilen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe notwendigen Kenntnisse aus technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-technischem Fachwissen einschließlich der Kenntnisse über Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung von Energie, der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht, das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 6) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
- 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
- 2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung, bei der betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
- oder
- 3. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Theorie, Praxis, Volkswirtschaftslehre,
Betriebswirtschaftslehre, Schriftverkehr, Rechtskunde
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12073219
alte Dokumentnummer
N5198210131S
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