§ 6 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Ladung zur Prüfung

§ 6.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 5) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006591

Dokumentnummer

NOR12071822

alte Dokumentnummer

N5197811069Q

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