§ 6 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Drucker, eingeschränkt auf einfache Verfahrensarten

§ 6.

(1) Die Befähigung für das auf einfache Verfahrensarten (Abs. 2) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem in den §§ 1, 3 oder 4 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. a) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Druck, in der Druckformenerzeugung (Druckformenherstellung, Kartolithografie oder Lithografie), in der Reproduktionsfotografie oder in der Satzherstellung und
  2. b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

(2) Als einfache Verfahrensarten gelten folgende Verfahren:

Hektografie oder Umkehrverfahren, Matrizendruck, Metallblatt-Verfahren, Typendruck-Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071497

alte Dokumentnummer

N5197711100Q

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