Drucker, eingeschränkt auf einfache Verfahrensarten
§ 6.
(1) Die Befähigung für das auf einfache Verfahrensarten (Abs. 2) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem in den §§ 1, 3 oder 4 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- a) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Druck, in der Druckformenerzeugung (Druckformenherstellung, Kartolithografie oder Lithografie), in der Reproduktionsfotografie oder in der Satzherstellung und
- b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).
(2) Als einfache Verfahrensarten gelten folgende Verfahren:
Hektografie oder Umkehrverfahren, Matrizendruck, Metallblatt-Verfahren, Typendruck-Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071497
alte Dokumentnummer
N5197711100Q
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