Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6.
(1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie an einer inländischen Universität
- und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,
- und
- b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
- 3. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für technische Chemie, für Chemische Betriebstechnik oder für Biochemie und Schädlingsbekämpfung
- und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
- 4. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in den Z 1 bis 3 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird
- und
- b) eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
- durch Zeugnisse nachweist.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220 GewO 1973), im Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973), im Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) oder in einer Apotheke zu verstehen.
Schlagworte
Studienabschluß, Lebensmitteltechnologie, Reifeprüfung, Matura
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006658
Dokumentnummer
NOR12072680
alte Dokumentnummer
N51980163840
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