§ 6 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1999

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfung für das auf die Personalkreditvermittlung beschränkte Gewerbe

Schriftliche Prüfung

§ 6.

(1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung von Personalkrediten beschränkten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu erstrecken und umfasst die in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Prüfungsaufgaben. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung von Unterlagen, die die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, gestattet.

(2) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 muss vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10008038

Dokumentnummer

NOR12091285

alte Dokumentnummer

N5199913708U

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