§ 6 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

2. ABSCHNITT

Immobilienverwalter Art des Nachweises der Befähigung

§ 6.

Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Immobilienverwalter (§ 227 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007799

Dokumentnummer

NOR12087614

alte Dokumentnummer

N5199654142J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)