§ 6 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftliche Prüfung

§ 6.

(1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von in den Berechtigungsumfang des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure fallenden Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages zu erstrecken und hat folgende Sachgebiete zu umfassen:

  1. 1. Wasserversorgungsanlagen (insbesondere auch Anlagen für industrielle, gewerbliche und medizinische Zwecke),
  2. 2. Entwässerungsanlagen,
  3. 3. Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,
  4. 4. Abgasanlagen,
  5. 5. Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung alternativer Energien,
  6. 6. Meßkunde und Meßtechnik.

(2) Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungskandidaten dürfen bei der schriftlichen Prüfung Fachbücher, Normen, technische Richtlinien, Tabellen sowie Zeichenschablonen verwenden. Muster oder Übungsbeispiele dürfen nicht verwendet werden.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind so zu erstellen, daß sie vom Prüfling in 18 Stunden ausgearbeitet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 21 Stunden zu beenden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf drei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind. Der Samstag darf dabei unberücksichtigt bleiben.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur, Niederdruckgasanlage, Trinkwasser,

Meßsystem, Installationssystem, Herstellungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR12085808

alte Dokumentnummer

N5199545798J

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