§ 6 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 6.

(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

  1. 1. zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Arbeitsvermittler als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
  2. 2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen, sofern die jeweilige Prüfung diesen Prüfungsteil umfaßt.

(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088070

alte Dokumentnummer

N5199658061J

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