§ 6 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Prüfungskommission

§ 6.

(1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

  1. 1. dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied gemäß § 352 Abs. 6 erster Satz GewO 1994 und
  2. 2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Wäschewarenerzeugergewerbes notwendig sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.

(3) Das Mitglied, das die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzt, ist nicht beizuziehen, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007544

Dokumentnummer

NOR12082868

alte Dokumentnummer

N5199435998J

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