§ 6 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Ladung zur Prüfung

§ 6.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007096

Dokumentnummer

NOR12077219

alte Dokumentnummer

N5199013687J

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