Ladung zur Prüfung
§ 6.
Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006836
Dokumentnummer
NOR12074569
alte Dokumentnummer
N51986184980
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