§ 6 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Ladung zur Prüfung

§ 6.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006836

Dokumentnummer

NOR12074569

alte Dokumentnummer

N51986184980

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