Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ladung zur Prüfung
§ 6.
Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort sowie die Gegenstände der Prüfung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006746
Dokumentnummer
NOR12073560
alte Dokumentnummer
N5198310381P
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