§ 6 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1983

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ladung zur Prüfung

§ 6.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort sowie die Gegenstände der Prüfung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006746

Dokumentnummer

NOR12073560

alte Dokumentnummer

N5198310381P

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