§ 6 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 6.

Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Berater in Versicherungsangelegenheiten notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Schlagworte

Kommission

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006742

Dokumentnummer

NOR12073539

alte Dokumentnummer

N5198310172Q

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