§ 6 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Ladung zur Transportagentenprüfung

§ 6.

Wenn der Prüfungswerber zur Transportagentenprüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Transportagentenprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort sowie die Gegenstände der Transportagentenprüfung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006637

Dokumentnummer

NOR12072476

alte Dokumentnummer

N51979163060

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)