materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995
Ladung zur Transportagentenprüfung
§ 6.
Wenn der Prüfungswerber zur Transportagentenprüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Transportagentenprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort sowie die Gegenstände der Transportagentenprüfung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10006637
Dokumentnummer
NOR12072476
alte Dokumentnummer
N51979163060
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