Ladung zur Prüfung
§ 6.
Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Gesetzesnummer
10006618
Dokumentnummer
NOR12160801
alte Dokumentnummer
N51978159380
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
