§ 6 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Ladung zur Prüfung

§ 6.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10006590

Dokumentnummer

NOR12071812

alte Dokumentnummer

N5197810847P

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