Ladung zur Prüfung
§ 6.
Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006537
Dokumentnummer
NOR12071487
alte Dokumentnummer
N5197711089Q
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