materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995
Ladung zur Spediteurprüfung
§ 6.
Wenn der Prüfungswerber zur Spediteurprüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Spediteurprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Spediteurprüfung sowie die Gegenstände der Spediteurprüfung (§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006535
Dokumentnummer
NOR12071465
alte Dokumentnummer
N5197711055Q
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