Kellerwände
§ 6
(1) Kellerwände sind aus Beton oder aus sonstigen, gegen Verwitterung, Nässe u. dgl. widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen. Bei mörtelgebundenen Baustoffen ist Zementmörtel oder Gleichwertiges zu verwenden.
(2) Baustoffe mit Hohlräumen dürfen für Teile von Bauten nicht verwendet werden, die überflutet werden können.
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