§ 6 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 6

Rücksichtlich aller jener Gebiete, welche in die Cultusgemeindeeintheilung im Sinne des §. 3 nicht einbezogen werden, ist im Verordnungswege festzusetzen und zu verlautbaren (§. 4), welchen Cultusgemeinden die daselbst jeweils wohnenden Israeliten zugewiesen werden.

Die Zuweisung ist länder-, bezirks-, gemeinde- oder ortschaftsweise vorzunehmen mit thunlichster Berücksichtigung der Entfernungen, der Verkehrs- und aller sonst maßgebenden Verhältnisse.

Die Zugewiesenen sind den Gemeindeangehörigen mit den aus den besonderen Verhältnissen sich ergebenden, in den Statuten festzusetzenden Beschränkungen ihrer Rechte und Pflichten gleichzuhalten.