§ 6 AuslUG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1990

Prüfung des Antrags

§ 6

(1) Das im § 3 genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die beizufügenden sonstigen Unterlagen den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bzw. allfälligen besonderen Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Antrags entsprechen.

(2) Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob in dem Antrag und den beigeschlossenen sonstigen Unterlagen Umstände dargetan werden, aus denen geschlossen werden kann, daß den Anspruchsgegner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Anspruchswerber trifft und der Antrag daher in dem im zu ersuchenden Staat vorgesehenen Verfahren zu behandeln ist. Über das positive Ergebnis dieser Prüfung stellt das Gericht eine Bestätigung aus und veranlaßt deren Übersetzung in die Sprache des zu ersuchenden Staates.

(3) Ist das Ergebnis dieser Prüfung negativ, so hat das Gericht die Weiterleitung des Antrags mit Beschluß abzulehnen; gegen diesen Beschluß ist der Rekurs nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zulässig.