§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 6

(1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung hat eine Vermittlung praktischer Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen Unterrichts jedenfalls in der in den Anlagen 1 bis 7 jeweils im Teil B genannten Art und Mindestdauer zu erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung der Schüler(innen) hat an den einschlägigen Krankenhausabteilungen, Instituten und sonstigen Einrichtungen stattzufinden, die der Schule zur Verfügung stehen.

(3) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Schüler(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.

(4) Die zeitliche Anberaumung der Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von zwei Monaten ist von der Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichts vorzunehmen. Die Unterweisung in der praktischen Krankenpflege darf nicht vor Vollendung des Alters von 17 Jahren, die praktische Unterweisung auf dem Gebiet der Röntgen- und Isotopenkunde nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin) stattfinden.