§ 6 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen

§ 6

Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk oder digitalem terrestrischem Rundfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen oder Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 7. Abschnittes dieses Bundesgesetzes gewährleistet ist.