§ 6 AGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2014

Finanzierung

§ 6.

(1) Die Finanzierung des mit diesem Bundesgesetz geschaffenen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots hat anteilig durch die Träger der Sozialversicherung, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und durch das Sozialministeriumservice zu erfolgen.

(2) Ab dem ersten Jahr der Tätigkeit der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots sind die dafür erforderlichen Mittel durch die Sozialversicherungsträger in Höhe von 40 Prozent, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 40 Prozent und durch das Sozialministeriumservice in Höhe von 20 Prozent des Gesamtaufwandes für Personal- und Sachaufwendungen der Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots bereitzustellen.

(3) Die Sozialversicherungsträger, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und das Sozialministeriumservice sind ermächtigt, die erforderlichen Mittel für die Finanzierung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots einzusetzen. Der Anteil der Sozialversicherungsträger ist zu einem Sechstel von den Trägern der Krankenversicherung, zu zwei Drittel von den Trägern der Pensionsversicherung und zu einem Sechstel von den Trägern der Unfallversicherung zu tragen. Der Hauptverband ist ermächtigt, die Finanzierungsanteile der einzelnen Sozialversicherungsträger festzulegen.

(4) In jedem weiteren Tätigkeitsjahr sind die Finanzierungsanteile gemäß Abs. 2 nach den im Abs. 5 genannten Nutzungskriterien durch die Steuerungsgruppe neu zu berechnen. Auf Grundlage dieser Berechnung ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Vorschlag zur Neuverteilung der Finanzierungsanteile vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Neuverteilung der Finanzierungsanteile im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit fest zu setzen. Die Festsetzung der Finanzierungsanteile ist im Internet auf der Homepage des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen kundzumachen.

(5) Die Mittelaufbringung ändert sich auf Basis der im Vorjahr verzeichneten Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots. Die Personen, die die Information, Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen haben, sind den finanzierenden Institutionen und Sozialversicherungsträgern wie folgt zuzurechnen:

  1. 1. Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG erfüllen (begünstigte Behinderte), sind dem Sozialministeriumservice zuzurechnen.
  2. 2. Personen, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos oder arbeitsuchend vorgemerkt sind und nicht unter Z 1 fallen, sind dem Arbeitsmarktservice zuzurechnen.
  3. 3. Alle anderen Personen, die nicht unter Z 1 und 2 fallen, sind den Sozialversicherungsträgern zuzurechnen.

(6) Änderungen der Nutzung des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots, die fünf Prozentpunkte der Vorjahresnutzung nicht über- oder unterschreiten, führen zu keiner Änderung der Finanzierungsanteile.

(7) Die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) sind zu beachten.

(8) Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Die für diesen Zweck eingesetzten finanziellen Mittel sind bis zu einer Obergrenze von jeweils einer Million Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und aus der Pensionsversicherung zu bedecken, wobei in einem Jahr nicht verbrauchte Mittel in einem der Folgejahre zusätzlich ausgegeben werden können. Diese Mittel sind zusätzlich zum jeweiligen Finanzierungsanteil gemäß Abs. 2 bis 5 zu leisten.

Schlagworte

Informationsangebot, Beratungsangebot, Personalaufwand, Personalaufwendung

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

20007058

Dokumentnummer

NOR40157302