§ 6 A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers

§ 6

Ein Qualitätsprüfer darf eine externe Qualitätsprüfung nicht durchführen, wenn eine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft besteht, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige externe Qualitätsprüfungen sind unzulässig.