§ 69 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Verstöße gegen andere Pflichten

§ 69

§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach § 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 27)