§ 69
Berichtspflichten
(1) Elektrizitätsunternehmen, die auch Netzbetreiber sind, haben der Landesregierung auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist über ihre Erfahrungen in Bezug auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes schriftlich zu berichten.
(2) Der nach § 38 Abs. 4 lit. m und der nach § 45 Abs. 3 der Landesregierung benannte Gleichbehandlungsverantwortliche haben dieser und der Energie-Control GmbH jährlich, spätestens bis 30. Juni des Folgejahres, einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen in geeigneter Weise, wie etwa in der Zeitung oder auf der Website des Unternehmens, zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
(3) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich
- a) einen Bericht über die Planungsergebnisse nach § 39a Abs. 2,
- b) eine im Einklang mit der in der Anlage III zum ElWOG dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in Tirol,
- c) eine Statistik über die KWK-Kapazitäten und die für KWK eingesetzten Brennstoffe,
- d) einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit nach § 55a Abs. 3, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten,
- vorzulegen.
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