§ 69 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener
Wirtschaft
§ 69

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

30.10.2018

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