Abfindung
§ 69
(1) Wenn das Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr vor Erwerb des Urlaubsanspruches gelöst wird, gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub.
(2) Wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst wird, gebührt dem Dienstnehmer eine Abfindung des Urlaubsanspruches.
(3) Die Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub (Abs. 1) beträgt für jede Woche seit Beginn des Dienstverhältnisses 1/52 des auf drei Wochen, für Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, 1/52 des auf vier Wochen entfallenden Entgeltes (§ 8 Abs. 2).
(4) Die Abfindung des Urlaubsanspruches (Abs. 2) beträgt für jede Woche seit Beginn des Dienstjahres, in dem der Urlaubsanspruch nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er in dem betreffenden Dienstjahr den Urlaub verbraucht hätte.
20.09.2018
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