§ 69
Bezugsvorschuß
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Landesbeamten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Landesbeamte kann jedoch den Bezugsvorschuß vorzeitig zurückzahlen.
(2) Solange ein Bezugsvorschuß nicht vollständig zurückbezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.
(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Landesbeamten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können außer den etwa noch bestehenden Geldansprüchen des Verstorbenen auch die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche der Hinterbliebenen mit Ausnahme des Todesfallbeitrages herangezogen werden.
24.10.2017
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