§ 69 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

F. Erledigungen

§ 69.

(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

  1. a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben oder
  2. b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder
  3. c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

    absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

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