F. Erledigungen
§ 69.
(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
- a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben oder
- b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder
- c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
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