§ 69 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Tagesabschluß

§ 69

(1) Die Gemeindekasse hat, wenn Zahlungen erfolgt sind, nach Schluß der Kassastunden einen Tagesabschluß (§ 58) zu erstellen.

(2) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Kassen-Soll-Bestand ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Ist eine Aufklärung nicht möglich, hat der Kassier einen Fehlbetrag unter Nachweis im Tagesabschlußbuch sogleich zu ersetzen. Kann der Ersatz nicht sofort erfolgen, ist der Fehlbetrag zunächst als Vorschuß zu Lasten des Kassiers zu verbuchen.

(3) Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder zu behandeln. Können sie aufgeklärt werden, dürfen sie nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt werden. Wenn der Überschuß bis zum Ablauf des Finanzjahres nicht aufgeklärt werden kann, ist er zugunsten des ordentlichen Haushaltes zu vereinnahmen.

(4) Der Kassier und die beteiligten Bediensteten haben die Richtigkeit des Tagesabschlusses, der Bürgermeister die Kenntnisnahme darüber, durch Unterschrift im Tagesabschlußbuch bzw auf dem Tagesabschlußblatt zu bestätigen.

(5) In Gemeinden mit einem relativ geringen Gebarungsvolumen kann der Bürgermeister mittels Amtsverfügung regeln, daß Tagesabschlüsse abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 in längeren, höchstens jedoch in wöchentlichen Abständen zu erfolgen haben.

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