§ 69 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 69

Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung und der auf sie gegründeten Verfügungen werden, sofern darin nicht eine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.