§ 69
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung und der auf sie gegründeten Verfügungen werden, sofern darin nicht eine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.
§ 69
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung und der auf sie gegründeten Verfügungen werden, sofern darin nicht eine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.