§ 69 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und
Verbringungsverbote

§ 69.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen:

  1. 1. für Verbringungen, für die Art. 3 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;
  2. 2. für Verbringungen, für die Art. 6 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
  3. 3. für Verbringungen, für die Art. 15 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung;
  4. 4. für Verbringungen, für die Art. 20 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort;
  5. 5. für Verbringungen, für die Art. 23 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zuständige Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.

(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind, sofern sie gefährliche Abfälle betreffen, nur

  1. 1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 oder
  2. 2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 in Bezug auf jene gefährlichen Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,
  3. 3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Z 7 oder
  4. 4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt,
  1. zu erteilen.

(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage von einer dazu berechtigten Person und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.
  2. 2. Die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.

(5) Die Verbringung ist zu untersagen, wenn die notifizierende Person oder der Empfänger mindestens zweimal wegen einer illegaler Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Bestrafungen noch nicht getilgt sind.

(6) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle behandelt oder erstmals gelagert werden sollen, anzuhören.

(7) Das Verbringen von Asbestabfällen nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist nicht zulässig.

Schlagworte

Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40087240