§ 69 AMSG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.2005

Ämter des Arbeitsmarktservice

§ 69

(1) § 69.Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe übertragen, daß für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(2) Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes (bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gebunden.

(3) Als Dienststelle im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gilt jene Landesgeschäftsstelle oder regionale Geschäftsstelle oder Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Beamte regelmäßig Dienst verrichtet.