§ 68b DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Versetzung in den Ruhestand über Antrag

§ 68b.

(1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1. eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat oder
  2. 2. dauernd dienstunfähig (§ 68a Abs. 2 erster Fall) ist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 1 wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die Erklärung innerhalb der in Abs. 1 Schlusssatz genannten Frist abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die in Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 2 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1, der mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 zurück- oder abzuweisen wäre, ist – wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68c Abs. 1 vorliegen – mit Einverständnis des Beamten als Antrag gemäß § 68c Abs. 1 zu behandeln.

16.04.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)