§ 68 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 68

Automationsunterstützter Datenverkehr

(1) Personenbezogene Daten, die

  1. a) zur Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
  2. b) die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit oder die Energie-Control GmbH bzw. die Energie-Control Kommission zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen oder
  3. c) den Behörden oder den Regulierungsbehörden zur Kenntnis zu bringen sind,

(2) Die Behörden und die Regulierungsbehörden sind ermächtigt, verarbeitete Daten an

  1. a) die Beteiligten des Verfahrens,
  2. b) Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
  3. c) die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates,
  4. d) ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),
  5. e) den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
  6. f) die jeweils andere Regulierungsbehörde
  1. zu übermitteln, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben benötigt werden.

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