§ 68 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 68

Hinsichtlich der Zustellung, der Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Tage des Posteinlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Der § 33 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nur für Rechtsmittelfristen. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Wahlbehörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Sie haben Amtsstunden auch für Sonntage und andere öffentliche Ruhetage festzusetzen, wenn in diesem Gesetz festgesetzte Fristen an solchen Tagen ablaufen. Die Amtsstunden der Wahlbehörden sind ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Amtsraum der Wahlbehörde kundzumachen.

02.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)