§ 68 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 68
Entschuldigungsgründe

Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:

  1. a) wenn ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;
  2. b) wenn ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
  3. c) wenn ein Wähler auf Reisen außerhalb des Landes Vorarlberg vom Wahlort abwesend ist;
  4. d) wenn ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
  5. e) wenn ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände abgehalten wird.

30.07.2019

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