§ 68
Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere anzusehen:
- a) wenn ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;
- b) wenn ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
- c) wenn ein Wähler auf Reisen außerhalb des Landes Vorarlberg vom Wahlort abwesend ist;
- d) wenn ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
- e) wenn ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände abgehalten wird.
30.07.2019
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