§ 68*)
Nebenbezüge
(1) Der Landesbeamte hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:
- a) Überstundenvergütung für Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, wenn diese angeordnet sind und nicht durch Zeitausgleich abgegolten werden.
- b) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Landesbeamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen.
- c) Verwendungszulage für Landesbeamte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist.
- d) Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind.
- e) Bereitschafszulage, für die Leistung von Bereitschabsdienst.
- f) Sonn‑ und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn‑ und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind.
- g) Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand.
- h) Reisegebühren als Ersatz für den nach seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwand, der dem Landesbeamten aus Anlaß einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle, bei Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht. Hiebei sind insbesondere die Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für Verpflegung und für Unterbringung abzugelten.
- i) Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife auf öffentlichen Verkehrsmitteln zugrunde zu legen.
- j) Entschädigung für Nebentätigkeiten, wenn der Landesbeamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften des Dienstzweiges, deren Besorgung ihm übertragen ist, noch eine weitere Tätigkeit für das Land in einem anderen Wirkungskreis ausübt.
- k) Belohnungen in der Höhe eines Monatsbezuges aus Anlaß seines 25jährigen und in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlaß seines 40jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus – ausgenommen die Gründe des § 23 Abs. 3 lit. a und des § 26 – , so kann die einmalige Belohnung, die anläßlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben, – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.
(2) Als Sonderzulagen können dem Landesbeamten Fehlgeldentschädigungen, Schmutz‑, Erschwernis‑ oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen gewährt werden.
(3) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen können dem Landesbeamten einmalige Belohnungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(4) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzung und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.
(5) Macht die Anwendung des § 47 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Landesbeamtin Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979
24.10.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
