§ 68 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Interuniversitäre Institute

§ 68.

(1) Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand.

(2) Der Institutskonferenz gehören an:

  1. 1. die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt diese oder dieser zwei Stimmen;
  2. 2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
  3. 3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
  4. 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 44 und 45 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre Kommission oder der Senat oder das Universitätskollegium (§ 67 Abs. 4) zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR40016552

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