Rechnungsbelege
§ 68
(1) Sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen müssen durch ordnungsgemäße Rechnungsbelege gedeckt sein. Zahlungsanordnungen, Lastschriftanzeigen, Erlagscheinabschnitte, Lieferscheine u. dgl. sind keine ausreichenden Rechnungsbelege, wenn nicht die dazugehörigen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen, aus denen die Art der Leistung und Lieferung sowie die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde hervorgehen, angeschlossen sind, soferne nicht diese Kriterien bereits auf den Lastschriftanzeigen oder Erlagscheinabschnitten vermerkt sind.
(2) Alle eine Haushaltseinnahme oder -ausgabe begründenden Teile eines Rechungsbeleges bedürfen der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Die hiezu befugten Bediensteten der Gemeinde sind durch den Bürgermeister schriftlich zu bestellen.
(3) Hat eine Haushaltsausgabe eine Lieferung oder Leistung zum Gegenstand, so muß die empfangende Dienststelle die richtige Lieferung oder Leistung auf der Urschrift des Beleges oder der Auszahlungsanordnung bescheinigen.
(4) Die Rechnungsbelege samt den dazugehörigen Annahme- und Auszahlungsanordnungen sind in der rechten oberen Ecke mit den Belegnummern (fortlaufende Post-Nummer der Verbuchungsstelle auf dem Sachkonto) zu versehen und danach geordnet in einem Heftordner abzulegen. Die Zeitbuchnummern, unter denen sie verbucht wurden, sind ebenfalls auf den Anordnungen zu vermerken. Falls sich ein und derselbe Beleg auf mehrere Buchungen bezieht, sind darauf die betragsmäßige Aufteilung, die entsprechenden Voranschlagsstellen und die Belegnummern zu vermerken.
(5) Die Kontoauszüge sind, falls dies nicht schon von den Geldinstituten erfolgt ist, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und in einem eigenen Heftordner abzulegen.
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