§ 68 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.2017

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 19/2017

VI. Behörden und Verfahren.

§ 68.

(1) Die Handhabung dieses Gesetzes ist, soweit die darin enthaltenen Bestimmungen nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festsetzen, eine Angelegenheit der Verwaltungsbehörden. Insbesondere hat auch die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, wem Fischereirechte auf Grund der §§ 2 und 3 dieses Gesetzes zustehen. Rechtskräftige Bescheide über das Bestehen oder Nichtbestehen solcher Fischereirechte haben die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde (§ 33, Abs. 1, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes). Ist aber das Eigentum an dem Bette des Gewässers, über dessen Fischereirecht zu erkennen ist, strittig, so kann die Verwaltungsbehörde gemäß § 38 AVG das Verfahren bis zur Entscheidung dieses Streitfalles aussetzen. Wenn verschiedene Personen behaupten, Rechtsnachfolger von Personen zu sein, denen eine Berechtigung auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist, kann die Verwaltungsbehörde gleichfalls gemäß § 38 AVG das Verfahren bis zur Entscheidung dieses gerichtlich auszutragenden Streitfalles aussetzen. Wenn die Verwaltungsbehörde gemäß § 3 ausgesprochen hat, daß ein Fischereirecht dem Anmelder zusteht, sind zur Entscheidung von Streitigkeiten, die eine spätere Übertragung oder sonstige Erwerbung dieses Rechtes oder dessen Beschränkung oder Aufhebung betreffen, nur die ordentlichen Gerichte zuständig.

(2) Die Bürgermeister, die Organe der öffentlichen Sicherheit, der Revierausschuß § 27) und die Fischereischutzorgane sind verpflichtet, die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Mißstände und Übertretungen zur Kenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde zu bringen.

(3) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des § 53.

(4) Die Verwaltungsbehörden haben, wenn es sich um fachliche Fragen handelt, nach Anhörung der bgld. Landwirtschaftskammer vorzugehen.

(5) Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist die zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

10.04.2017

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