§ 68 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten

1. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten Allgemeines

§ 68

(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 69 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.

(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.

(3) Berufsberechtigte sind verpflichtet, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten zu besuchen.

(4) Sonstige Rechte der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, soweit diese nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, stehen den Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern sind, zu.