Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 68.
(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von dergemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 69 gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
20001457
Dokumentnummer
NOR40115924