§ 68 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

§ 68.

(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von dergemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(2) Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.

(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 69 gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40115924